Satzung
Sportclub Preußen von 1906 Münster (Westf.)
Fassung vom 20.02.2023
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Der Verein führt den Namen „Sportclub Preußen Münster von 1906 Münster (Westf.)“ und hat seinen Sitz in Münster. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Farben des Vereins sind schwarz, weiß, grün.
§ 2
Das Geschäftsjahr entspricht dem des Deutschen Fußballbundes; es läuft zurzeit vom 01. Juli bis 30. Juni.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Mitgliedern die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung zu bieten und diese zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein tritt jeder Form von Gewalt, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung durch Bewegung und Sport und trägt zu Rahmenbedingungen bei, die ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglichen.
§ 4
Der Verein ist Mitglied der überregionalen Sportverbände, in den Sportarten, in denen er sich durch Sportabteilungen jeweils betätigt, sowie des Stadtsportbundes Münster. Die Satzungen, Ordnungen und Auflagen dieser Verbände werden anerkannt und erfüllt. Nach Maßgabe dieser Vorschriften regelt der Verein seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 5
Die Satzung des Deutschen Fußball Bund e.V. (DFB), das DFB-Statut 3.Liga und die Ordnungen des DFB sowie die Satzungen und Ordnungen der betreffenden Regional- und
Landesverbände des DFB, jeweils in ihrer jeweiligen Fassung, einschließlich der dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB- Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB- Jugendordnung, DFB-Ausbildungsordnung und die Anti-Doping-Richtlinien. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.
Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL e.V.). Die Satzung und das Ligastatut des DFL e.V., insbesondere die Ordnungen, Richtlinien und sonstige Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung, sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe des DFL e.V. und der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) als Beauftragte des DFL e.V. sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des DFL e.V. unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem DFL e.V. und dem DFB geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.
Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
§ 6
Der Verein ist berechtigt, unter Beachtung der Richtlinien, Ordnungen und Satzungen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) und des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) auf eine vom Verein errichtete Kapitalgesellschaft auszugliedern, insbesondere auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Er nimmt im Falle der Ausgliederung seine Rechte als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und im Falle der Gründung einer KGaA auch einer vom Verein errichteten GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin der KGaA nach den Bestimmungen dieser Satzung wahr.
II. MITGLIEDER DES VEREINS
§ 7
Der Verein führt als Mitglieder:
Aktive,
Passive, die auch juristische Personen sein können,
Ehrenmitglieder,
Tennisclub V. im SC Preußen 06 e.V. Münster
Fanprojekt SC Preußen Münster e.V.
In die Organe des Vereins können vorbehaltlich andere Regelungen nur Mitglieder gewählt werden.
§ 8
Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Bei aktiven Mitgliedern soll der zuständige Abteilungsvorsitzende gehört werden.
§ 9
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen, ausgenommen in der Altersstufe von 0-6 Jahren. Art und Höhe bestimmen die Mitgliederversammlung. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. des Halbjahres, in dem die Anmeldung erfolgt, sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied ausscheidet.
Fällige Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Aufrechnung und Zurückbehaltung ist ausgeschlossen. Wird die Lastschrift nicht eingelöst und/oder zahlt das Mitglied den fälligen Beitrag – trotz 1. Mahnung nach einem Monat und 2. Mahnung nach einem weiteren Monat – nicht, wird es nach insgesamt 3 Monaten durch Präsidiumsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen. Die Beitreibung des rückständigen Beitrages bleibt davon unberührt.
Das Präsidium ist ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Lebensbeiträge festzusetzen sowie abweichende Regelungen im Einzelfall zu treffen.
Beiträge für juristische Personen und deren Mitglieder bestimmt das Präsidium. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 10
Aktive Mitglieder organisieren sich innerhalb des Vereins für einzelne Sportarten selbst in Abteilungen. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung. Die Sporttreibenden Abteilungen können mit Genehmigung des Präsidiums durch die Abteilungsversammlung Abteilungszuschläge beschließen. Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ordnet die Aufgaben der Abteilung und wählt ihren Abteilungsvorsitzenden.
Die Abteilungsvorsitzenden sind bei Betroffenheit Ihrer Abteilung zu Sitzungen des Präsidiums hinzuzuziehen.
§ 11
Die Altherrenabteilung pflegt die Tradition und die gesellschaftlichen Belange des Vereins, sie fördert den Vereinszweck in jeder Hinsicht. Ihr gehören die passiven Mitglieder des Vereins und die aktiven Mitglieder nach Vollendung des 35. Lebensjahres an.
Durch Erklärung erlischt die Mitgliedschaft in dieser Abteilung.
§ 12
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
§ 13
Der Austritt muss durch eingeschriebene Anzeige an den Verein erklärt werden. Mit dem Eingang der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf seine Rechte, bleibt dagegen für den im § 8 bezeichneten Zeitraum Beitragsschuldner.
§ 14
Ein Mitglied kann auf Antrag durch den Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Ziele des Vereins und Anordnungen der Vereinsführung gröblich oder vorsätzlich verstößt,
das Ansehen des Vereins schädigt,
gegen die Satzung des Vereins nachhaltig verstößt.
§ 15
Vorschläge zur Ehrung verdienter Mitglieder können von jedem Vereinsorgan dem Ehrenrat unterbreitet werden. Sie werden durch den Ehrenrat geprüft und der nächsten Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorgelegt.
Ehrenmitglieder können solche Mitglieder werden, die sich in besonders hohem Maße um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben und ihm mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehören. Mit der Wahl zum Ehrenmitglied ist die Verleihung der goldenen Ehrennadel verbunden. Die Ernennung ist auch posthum möglich.
Die goldene Ehrennadel mit Brillanten wird jeweils an nur ein lebendes Ehrenmitglied verliehen.
Besondere Verdienste um den Verein können, unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft, durch Verleihung der silbernen oder goldenen Ehrennadel honoriert werden.
In jedem Falle wird dem Mitglied nach ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 Jahren die Bronzene, von 40 Jahren die Silberne und von 50 Jahren die Goldene Ehrennadel durch das Präsidium verliehen.
III. ORGANE DES VEREINS
§ 16
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
das Präsidium
der Aufsichtsrat
der Ehrenrat mit Disziplinargewalt
Die Vereinsorgane beschließen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Sitzungen von Vereinsorganen sind Beschlussniederschriften zu fertigen. Die Organe des Vereins geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 17
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie ordnet die Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen in dieser Satzung zugewiesen sind.
§ 18
Spätestens 7 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung muss enthalten:
Berichte des Präsidiums
über die wirtschaftliche und sportliche Lage des Vereins, personelle Veränderungen und sonstige Ereignisse im abgelaufenen Geschäftsjahr,
Vorschau auf das laufende Geschäftsjahr,
im Falle einer Ausgliederung nach § 6 dieser Satzung müssen die Berichte des Präsidiums auch die Tätigkeit des Vereins für GmbH und KGaA umfassen. Das Präsidium stellt sicher, dass auch die Geschäftsführer der GmbH an der Mitgliederversammlung teilnehmen und über die Angelegenheiten der GmbH und der KGaA berichten.
Bericht des Vorsitzenden des Aufsichtsrates
Bericht des Vorsitzenden des Revisionsausschusses zum Ergebnis der Kassen- und Wirtschaftsprüfung
Bericht des Vorsitzenden des Ehrenrates
Entlastung des Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr
Wahlen
Beiträge
Anträge
§ 19
Der Präsident hat die Mitgliederversammlung schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen, einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten festgelegt.
§20
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
Sie muss binnen 4 Wochen einberufen werden
auf Beschluss des Präsidiums
auf Beschluss des Aufsichtsrates mit 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder
auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitgliedern unter schriftlicher Angabe der Gründe.
§ 21
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur schriftlich und bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung von einem stimmberechtigten Mitglied beim Präsidenten eingereicht werden.
Vorliegende Anträge werden, soweit sie zulässig sind, zu Beginn der Versammlung inhaltlich bekannt gegeben und an geeigneter Stelle in die Tagesordnung aufgenommen.
§ 22
Der Präsident bestimmt die Versammlungsleitung. Über Beschlüsse und Anträge der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Zur Information der Mitglieder wird das Protokoll mit dem Tage Absendung der Einladungen in der Geschäftsstelle ausgehängt und zusätzlich 1 Stunde vor Beginn der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausgelegt. Eine Verlesung findet nicht statt.
Dringlichkeitsanträge können nur verhandelt werden, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder dieses beschließen. Schriftliche Beschlussfassung findet statt, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dieses beschließt.
§ 23
Stimmberechtigt sind die erschienenen, volljährigen Mitglieder des Vereins, welche mindestens eine einjährige Mitgliedschaft innehaben.
§ 24
Die Mitgliederversammlung wählt im Jahr nach dem Amtsantritt des Präsidiums den Ehrenrat und im darauf folgenden Jahr den Aufsichtsrat. Die Wahlen erfolgen jeweils auf 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Ein Mitglied kann jeweils nur in ein Vereinsorgan gewählt werden. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl.
V. PRÄSIDIUM
§ 25 Präsidium (Aufgaben)
Die eigenverantwortliche Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte obliegt dem Präsidium. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Das Präsidium hat unter anderem folgende Aufgaben und Pflichten:
Die Regelung aller Angelegenheiten des Lizenzfußballs einschließlich der Einstellung und der Entlassung von Lizenzspielern
Die Einstellung und Entlassung des Personals sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle und die sonstigen Einrichtungen und die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern.
Die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Ausführung der Beschlüsse des Ehrenrates
Die Anhörung der Abteilungsvorstände im Rahmen deren Tätigkeit und die Beschlussfassung über Anträge der Abteilungsvorstände.
Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung und Ergänzung der Tagesordnung
Das Präsidium erstellt ferner einen Jahresbericht und einen jährlichen Finanzbericht. Letzterer besteht aus dem Jahresabschluss, dem Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins und dem Finanzplan. Darüber hinaus hat das Präsidium dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, bei Vorliegen eines besonderen Grundes schon früher, über seine Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Dazu gehören insbesondere eines Quartalsberichtes und einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung. Ein besonderer Grund liegt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Verstößen gegen Auflagen des DFB vor.
Das Präsidium kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen und Ausschüsse gründen.
Im Falle einer Ausgliederung nach § 6 nimmt das Präsidium die Rechte des Vereins als Gesellschafter der Tochtergesellschaften wahr.
Wird dabei eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gegründet, so besteht zusätzlich in der vom Verein als persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA gegründeten GmbH ein Beirat, welcher aus den Mitgliedern der Vereinsorgane (Präsidium und Aufsichtsrat) und aus von der Gesellschafterversammlung bestellten assoziierten Mitgliedern besteht. Dabei ist Folgendes sicherzustellen:
a) Der bei der GmbH eingerichtete Beirat ist stets mehrheitlich mit Mitgliedern der Vereinsorgane zu besetzen (mindestens eine Stimme Mehrheit der gewählten Vertreter) und nur unter dieser Voraussetzung beschlussfähig.
b) Nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung dürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrags der GmbH vorgenommen werden, sofern solche Änderungen des Gesellschaftsvertrags nicht lediglich aus formalen Gründen erforderlich sind, z.B. um Beanstandungen im Zusammenhang mit Eintragungen in öffentliche Registern abzuhelfen oder geänderten Lizenzerteilungsbestimmungen der DFL oder des DFB nachzukommen. Der Verein
strebt an, auch bei einem etwaigen zukünftigen Wegfall der sog. 50 + 1 Regel (§ 16c Ziff. 3 DFB-Satzung, seine Rechte in der KGaA so wahrzunehmen, als wenn diese fortbestünde. Abweichende Entscheidungen des Vereins in der KGaA bedürfen ebenfalls eines Zustimmungsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Der Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf in solchen Fällen jeweils einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
c) Bei Wahlen zu einem in der KGaA oder einer sonst nach § 6 errichteten Kapitalgesellschaft eingerichteten Aufsichtsrat hat der Verein sein Stimmrecht so auszuüben, dass der Aufsichtsrat möglichst mindestens mehrheitlich mit Mitgliedern des Vereins besetzt wird. Mitglieder der Vereinsorgane können im Rahmen des gesetzlich Zulässigen dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft angehören.
d) Bei entsprechend vorhandener Liquidität soll ein etwaiger Jahresüberschuss der GmbH an den Verein ausgeschüttet werden, soweit dieser nicht mit Verlustvorträgen zu verrechnen ist. Die GmbH soll Beträge aus Ihrem Jahresüberschuss nur insoweit in Rücklagen einstellen oder im Vortrag belassen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
§ 26
Das Präsidium ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins. Es besteht aus dem Präsidenten und mindestens 2, höchstens 6 weiteren Präsidiumsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung regelt das Präsidium intern.
Das Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass bei drei Präsidiumsmitgliedern eines, bei vier oder fünf Präsidiumsmitgliedern höchstens zwei hauptamtlich tätig sind. Bei hauptamtlicher Tätigkeit ruht die Mitgliedschaft im Verein für die Dauer der Tätigkeit.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder nach schriftlicher Einladung bei einer Ladungsfrist von drei Tagen zu einer Sitzung erschienen sind. Bei der Sitzung muss der Präsident anwesend oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied des Präsidiums vertreten sein. Auf Form und Frist de Einladung kann vor Beginn der Sitzung durch Anwesende mündlich, durch Abwesende schriftlich verzichtet werden.
Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der zu der Sitzung Erschienenen und ordnungsgemäß Vertretenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Im Außenverhältnis wird der Verein durch den Präsidenten (oder ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied des Präsidiums) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums vertreten.
Der Umfang der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Präsidiums wird gemäß § 26 II Nr. 2 BGB beschränkt. Von der Vertretungsbefugnis sind vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates ausgenommen:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken;
b) Übertragung oder Teilübertragung von Vermarktungsrechten o.ä.
c) Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften;
d) Neubauten auf eigenen oder fremden Grundstücken;
e) Investitionen, die im Einzelfall einen Betrag von € 250.000,- übersteigen. Mehrere zusammengehörige Einzelinvestitionen gelten als Gesamtheit. Ausgenommen hier- von sind Verträge zum Erwerb von Spielerrechten;
f) Aufnahme oder Gewährung von Darlehen von mehr als € 100.000,- mehrere zusammengehörige Darlehen gelten als ein Darlehen;
g) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen;
h) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;
i) Verträge über Pensionsverpflichtungen des Vereins;
j) Kreditgewährungen im Sinne von § 89 AktG;
k) Teilnahme an börslichen und außerbörslichen Geschäften mit Wertpapieren und Derivaten aller Art.
Sämtliche vorstehend genannten Handlungen und Maßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 27 (Wahl)
Der Präsident wird durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, welches die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Die weiteren Präsidiumsmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Aufsichtsrat bestellt. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der Präsident innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder nur teilweise entsprochen, ist ein neuer Präsident vom Aufsichtsrat zu bestellen.
Die Bestellung sämtlicher Präsidiumsmitglieder erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; eine wiederholte Bestellung ist möglich. Zum Präsidium des Vereins kann jedes Mitglied bestellt werden, welches die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Das Präsidium kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung von seinem Amte abberufen werden, wenn dieses durch den Aufsichtsrat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragt wird. Für die Abberufung des Präsidiums ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt aus, endet damit auch das Amt der übrigen ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieder und innerhalb eines Monats ist durch den Aufsichtsrat ein neuer Präsident zu wählen. Scheidet ein anderes Mitglied aus dem Präsidium aus, muss der Präsident dem Aufsichtsrat binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt einen Nachfolger vorschlagen, sofern durch das Ausscheiden die erforderliche Anzahl von drei Präsidiumsmitgliedern unterschritten wird. Wird der Vorgeschlagene vom Aufsichtsrat nichtgewählt, so hat der Präsident binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen einen weiteren Kandidaten vorzuschlagen. Wird auch dieser nicht gewählt, hat der Aufsichtsrat einen neuen Präsidenten zu wählen. Das Präsidium kann sich nicht selbst ergänzen, seine Mitglieder werden ausschließlich vom Aufsichtsrat gewählt.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Präsidiums die Geschäfte so lange fort, bis der Aufsichtsrat ein neues Präsidium bestellt hat.
Das Präsidium kann außerdem einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diese als besondere Vertreter im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und/oder personellen Angelegenheiten bevollmächtigen. Das Nähere wird durch eine vom Präsidium erlassene Geschäftsanweisung geregelt, in der insbesondere die Vertretungsberechtigung und der Aufgabenbereich der einzelnen Geschäftsführer festgelegt werden. Die Geschäftsführer sind dem Präsidium verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
§ 28 Haftung des Präsidiums
Das Präsidium hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Unternehmensführung zu beachten. Bei Verletzung dieser Pflichten sind die Mitglieder des Präsidiums dem Verein gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
VI. AUFSICHTSRAT
§ 29 Wahl des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ehrenrates gewählt werden. Kandidaten haben ihre Bewerbung schriftlich spätestens 7 Tage vor der für die Wahl vorgesehenen Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle dem Ehrenrat einzureichen.
Der Ehrenrat prüft die Bewerbungen der Kandidaten im Hinblick auf ihre Eignung und schlägt sie nach Rücksprache mit dem Präsidium und dem Vorsitzenden des amtierenden Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung vor.
Die Wahl erfolgt nach persönlicher Vorstellung der Kandidaten durch Einzelabstimmung. Die Reihenfolge bestimmt das Los. Es findet grundsätzlich eine geheime Wahl statt. Jedes stimmberechtigte erschienene Mitglied erhält eine Liste mit allen Kandidaten.
Jedes Mitglied hat maximal sechs Stimmen und muss drei Stimmen abgeben. Gewählt sind die 6 Kandidaten, die die meisten „ja“-Stimmen, bei Stimmengleichheit die wenigsten „nein“-Stimmen – sofern die „ja“-Stimmen überwiegen – auf sich vereinigen.
Sollten nicht mindestens sechs der vorgeschlagenen Kandidaten auf diese Weise von der Mitgliederversammlung gewählt werden, ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig. In diesem Falle ist die Neuwahl des Aufsichtsrates ggf. unter Hinzunahme weiterer Kandidaten in einer weiteren Mitgliederversammlung spätestens nach einem Monat nach gleichem Wahlschema durchzuführen. Scheidet eines der gewählten Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus dem Amte aus, rückt sofort und automatisch der nächst bereite Kandidat in den Aufsichtsrat ein, der bei der Wahl die nächst meisten Stimmen erhielt.
Der Aufsichtsrat kann sodann sich bis zu einer Anzahl von höchstens elf Mitgliedern selbst ergänzen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Vereinsorgans ausschließlich aus dem Kreis der gewählten Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
Geht durch Ausscheiden eines oder mehrerer gewählter Mitglieder des Aufsichtsrates dessen Beschlussfähigkeit verloren und stehen keine Nachrücker zur Verfügung, ist nach dem festgelegten Wahlschema ein neuer Aufsichtsrat durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Diese Mitgliederversammlung muss spätestens ein Monat nach Verlust der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates stattfinden.
Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt 3 Jahre und endet in dem Jahr vor Ablauf der regulären Amtszeit des Präsidiums. Eine Wiederwahl zum Aufsichtsrat ist möglich. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat schließt eine Zugehörigkeit zum Präsidium aus.
§ 30 Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat wird jeweils im ersten Quartalsmonat oder nach Bedarf von seinem Vorsitzenden einberufen; er muss auf Antrag von drei seiner Mitglieder einberufen werden. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Er beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Aufsichtsrat beaufsichtigt die gesamt Geschäftsführung des Vereins. Hierzu kann er alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen. Er berät das Präsidium in allen wichtigen Angelegenheiten. Er verabschiedet zusammen mit dem Präsidium den Haushalt des Vereins, wobei jedes Organ für sich mehrheitlich beschließt. Er muss über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht rechtzeitig und ausreichend vor der Mitgliederversammlung unterrichtet werden. Außerdem genehmigt der Aufsichtsrat den, dem DFB für das nächste Spieljahr vorzulegenden Finanzplan. Über den Ansatz im Finanzplan hinausgehende Ausgaben sowie die der beschränkten Vertretungsbefugnis des Präsidiums unterliegenden Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Bei Zugehörigkeit des Vereins zum Lizenzfußball bestellt der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem DFB einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der einmal jährlich den vom Präsidium erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht prüft. Die Person des Wirtschaftsprüfers ist spätestens nach Ablauf von 5 Jahren zu wechseln.
§ 31 Haftung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Kaufleute zu erfüllen. Bei groß fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht haften die Mitglieder des Aufsichtsrates dem Verein gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den daraus entstehenden Schaden.
VII. EHRENRAT
§ 32
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines die Befähigung zum Richteramt haben muss und den Vorsitz übernimmt. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren im Jahre nach der Wahl des Präsidenten gewählt. Scheidet eines der Ehrenratsmitglieder während der Amtszeit aus, bleibt der Ehrenrat solange beschlussfähig, wie ihm – neben dem Vorsitzenden – noch mindestens weitere zwei Mitglieder angehören. Entfällt die Beschlussfähigkeit, ergänzt sich der Ehrenrat um die erforderliche Anzahl der Mitglieder selbst, die durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bis zum Ende der regulären Amtszeit bestätigt oder neu gewählt werden.
Der Ehrenrat übt die Disziplinargewalt des Vereins aus. Er hat insbesondere die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren zu behandeln. Er ist hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben nicht an Weisungen anderer Vereinsorgane gebunden.
Im Rahmen seiner Ordnungsstrafgewalt erkennt der Ehrenrat auf:
Verwarnung
zeitweiliges Verbot der Benutzung der Anlage, Einrichtungen und Geräte des Vereins bis zu höchstens halbjähriger Dauer
Geldstrafe bis höchstens 150,00 Euro
Ausschluss
Der Ehrenrat wendet bei seinen Verfahren die Bestimmungen der §§ 1034 bis 1040 ZPO entsprechend an. Er beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, bei gerader Mitgliederzahl und Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich vor dem Ehrenrat zu verantworten oder als Zeuge auszusagen. Gegen erkannte Strafen des Ehrenrates findet binnen einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses die schriftliche Berufung zum Präsidium statt. Die Entscheidung des Präsidiums ist endgültig.
Ferner obliegt dem Ehrenrat die Vorprüfung der Kandidaten für den Aufsichtsrat, die er der Mitgliederversammlung vorschlägt.
Der Ehrenrat überwacht die Ehrung langjähriger Mitglieder und schlägt der Mitgliederversammlung die Ehrung verdienter Mitglieder vor.
VIII. REVISIONSAUSSCHUSS
§ 33
Solange der Verein nicht einer Lizenzliga angehört, erfolgt die Überprüfung der formellen Richtigkeit aller Geschäftsvorgänge durch den Revisionsausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Revisionsausschuss berichtet der Mitgliederversammlung über seine Prüfungsergebnisse.
Mit Zugehörigkeit zur Lizenzliga beschränkt sich die Tätigkeit des Revisionsausschusses auf die Kassenprüfung.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Mitglieder des Tennisclubs e.V. im SC Preußen 06 e.V. Münster und das Fanprojekt e.V. soweit nachstehend nicht andere Regelungen getroffen sind:
Der Tennisclub e.V. wird in der Mitgliederversammlung durch Delegierte mit vollem Stimmrecht vertreten, die zuvor dem Verein namentlich zu benennen sind. Die Zahl der Delegierten wird auf 5 % der volljährigen Mitglieder des Tennisclubs e.V. beschränkt. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
Bei Satzungsänderungen dieser Vorschrift sowie bei Satzungsänderungen, die in grundlegende weitere Rechte des Tennisclubs e.V. eingreifen, haben alle volljährigen Mitglieder des Tennisclubs e.V. volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Tennisclubs e.V. liegt bei diesem. Soweit ein Mitglied des Tennisclubs e.V. gegen grundlegende Interessen des Vereins verstößt, liegt die Disziplinargewalt beim Verein.
Als Jahresbeitrag zahlt der Tennisclub e.V. 5 % der Summe, die der Verein erhalten würde, wenn die Mitglieder des Tennisclubs e.V. Mitglieder des Vereins wären.
§ 35
Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Der Änderungsvorschlag muss auf der Tagesordnung verzeichnet und den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut bekannt gemacht sein.
§ 36
Die Auflösung des Vereins durch die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen möglich:
Auf Antrag des Präsidiums bzw. von einem Viertel der stimmberechtigten Mitgliedern unter schriftlicher Angabe der Gründe;
Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“;
Beschlussfassung durch 4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Das nach Auflösung noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt dem Stadtsportbund Münster e.V. mit der Auflage zu, es zur Förderung des vereinsgebundenen Sports zu verwenden.
§ 37
Über alle in den Satzungen und Ordnungen des Vereins nicht vorgesehenen Fälle entscheidet bindend die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 38
Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen der Lizenzligen der DFL, der 3. Liga oder der Regionalliga oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen
Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebes stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in den Organen des Vereins übernehmen.