STADIONORDNUNG

Wir alle lieben den Fußball, das Spiel, den Verein. Wir kommen ins Stadion um zusammen zu jubeln, zu feiern und manchmal auch zu trauern. Um den Besuch im Preußenstadion für alle Zuschauer zu einem unvergesslichen Erlebnis zu machen, ist es wichtig, dass sich alle an einige Grundregeln halten und respektvoll miteinander umgehen. Dabei soll die folgende Stadionordnung helfen.

1.) Geltungsbereich  

  1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung erstreckt sich auf die Bereiche des Preußenstadions, des Stadionvorplatzes an der Hammer Straße, des Kunstrasen- und Tennenplatzes einschließlich der Zuwegungen und Grünflächen sowie der zum Preußenstadion gehörenden Parkplätze an der Straße Am Berg Fidel.
  2. Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im Preußenstadion oder auf den Nebenanlagen (Parkplätze) stattfinden.

2.) Zugelassener Personenkreis

In dem eingefriedeten Bereich des Preußenstadions dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen.

3.) Eingangskontrollen

  1. Jeder Besucher ist beim Betreten des eingefriedeten Bereiches des Preußenstadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten der Stadionanlage ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, von den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei zurückgewiesen und aus dem eingefriedeten Bereich des Preußenstadions verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.
  3. Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.

Generell vom Zutritt zum Preußenstadion sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.

  1. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.
  2. Wer die Zustimmung nach § 4 Satz 1 nicht erteilt, wird vom Betreten des eingefriedeten Bereiches des Preußenstadions ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich des Preußenstadions verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.
  3. Der Verein SC Preußen 06 e.V. Münster spricht sich ausdrücklich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links-, ausländer- und rechtsextreme Tendenzen aus.

Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine (marken-)typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen.

Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

4.) Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung

  1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
  2. Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Wege dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei andere, gegebenenfalls auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
  5. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.
  6. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren wird das Preußenstadion videoüberwacht.

5.) Verbote

  1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
  2. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
  3. Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
  4. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  5. Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,5 Liter als “Tetra-Pak”;
  6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  7. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  8. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen;
  9. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
  10. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;
  11. Laser-Pointer;
  12. alkoholische Getränke aller Art;
  13. Drogen;
  14. Tiere;
  15. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial;
  16. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
  17. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
  18. Fotoapparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt); Ausnahmen sind in § 9 dieser Stadionordnung geregelt.
  19. Den Besuchern ist weiterhin verboten:
  20. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;
  21. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
  22. das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
  23. das Nächtigen;
  24. Sitzbänke zu besteigen;
  25. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
  26. mit Gegenständen zu werfen;
  27. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
  28. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Eintrittskarten zu verkaufen;
  29. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
  30. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
  31. beleidigende, gewaltverherrlichende, sexistische, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;
  32. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummung), teilzunehmen;
  33. Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen.
  34. Es ist verboten, Sachen die im Geltungsbereich der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
  35. Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen , insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.
  36. Ebenso ist es verboten, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.

6.) Zuwiderhandlungen

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 5 dieser Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Preußenstadion und dem Umfeld verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.
  2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich des Preußenstadions beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
  3. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (DFB, WFV, FLVW u. a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht werden.
  4. Besteht der Verdacht, das Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.
  5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Abs. 1 Buchstaben a, b, f, l, n.
  6. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt.

7.) Umfang der Haftung des Veranstalters

  1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreteer und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese AGB nicht beschränkt.
  2. Die Haftung des Veranstalters für sonstige nicht in Abs. 1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf
  3. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
  4. auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die Haftungsfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.
  6. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

8.) Bild- und Tonaufnahmen

  1. Jeder Besucher einer Veranstaltung im Preußenstadion willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
  2. Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

8a.) Erfassen von Spiel- und Wettdaten

Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

9.) Ausnahmeregelungen

Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei kann einzelnen Besuchern des Preußenstadions gestattet werden, größere als in § 5 Nr. 1 g genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megaphone/Trommeln zu treffen.
Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.

10.) Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

11.) Schlussbestimmung

Diese Stadionordnung tritt am 24. September 2008 in Kraft.

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