STADIONORDNUNG

1 Geltungsbereich

  1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung erstreckt sich auf die Bereiche des LVM-Preußenstadions, des Stadionvorplatzes an der Hammer Straße, alle Trainingsplätze im Süden des Stadions einschließlich der Zuwegungen und Grünflächen sowie der zum LVM-Preußenstadion gehörenden Parkplätze.

  1. Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im LVM-Preußenstadion oder auf den Nebenanlagen (Parkplätze) stattfinden.

  • 2 Zugelassener Personenkreis

In dem eingefriedeten Bereich des LVM-Preußenstadions dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen.

  • 3 Eingangskontrollen

  1. Jeder Besucher ist beim Betreten des eingefriedeten Bereiches des LVM-Preußenstadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

  1. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten der Stadionanlage ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, von den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei zurückgewiesen und aus dem eingefriedeten Bereich des LVM-Preußenstadions verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.

  1. Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Generell vom Zutritt zum Stadion sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.

  1. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.

  1. Wer die Zustimmung nach § 3 Satz 4 nicht erteilt, wird vom Betreten des eingefriedeten Bereiches des LVM-Preußenstadions ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich des LVM-Preußenstadions verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.

  1. Preußen Münster spricht sich ausdrücklich gegen fremden- und ausländerfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links-, und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine (marken-) typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Tattoos, Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

  • 4 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung

  1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.

  1. Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

  1. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Wege dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei andere, gegebenenfalls auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.

  1. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

  1. Während der laufenden Veranstaltung ist es grundsätzlich untersagt, im Sitzplatzbereich dauerhaft zu stehen.

  1. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren wird das LVM-Preußenstadion videoüberwacht.

  1. Das Rauchen ist überall dort verboten, wo sich andere Besucher einem rauchenden Gast nicht entziehen können. Das gilt insbesondere auf allen Sitzplatztribünen. Das Rauchverbot gilt auch für E-Zigaretten und ähnliche Produkte. Das Rauchen in den Umläufen des Stadions ist unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf Nichtraucher grundsätzlich gestattet.

  1. Das Anbringen von Zaunfahnen ist nur auf dafür vorgesehenen Flächen und in Abstimmung mit der Fanbetreuung des Veranstalters erlaubt.

  1. Das Tragen von Fanutensilien der Gastmannschaft ist außerhalb der für die Fans der Gastmannschaften exklusiv vorgesehenen Bereiche nicht gestattet.

  • 5 Verbote

  1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich (siehe Anlage) dieser Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:

1.1 Waffen sowie sonstige Gegenstände die geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen oder die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;

1.2 Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, sowie Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;

1.3 Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen sind handelsübliche Taschenfeuerzeuge;

1.4 Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist nur die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,5 Liter als „Tetra-Pak“;

1.5 sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer)

1.6. pyrotechnische Gegenstände (z.B. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln);

1.7. Schwenkfahnen deren Stangen länger als zwei Meter sind,

1.8 Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter, oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter, gleiches gilt für Stecksysteme sowie großflächige Spruchbänder und Doppelhalter

1.9 größere Mengen von Papier- oder Tapetenrollen;

1.10 mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente, sowie Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung

1.11 Laser-Pointer;

1.12 Drogen;

1.13 gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial;

1.14 Fotoapparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung,

1.15 Tiere.

  1. Den Besuchern ist weiterhin verboten:

2.1 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Toilettenanlagen, Verkaufswagen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;

2.2 Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;

2.3 das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;

2.4 das Nächtigen,

2.5 Sitze zu besteigen,

2.6 sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen,

2.7 mit Gegenständen zu werfen,

2.8 Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, 

2.9 ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Eintrittskarten zu verkaufen,

2.10 bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen,

2.11 außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen,

2.12 gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren,

2.13 in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummung),

  1. Es ist verboten, Sachen die im Geltungsbereich der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.

  1. Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.

  1. Es ist untersagt, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung ist gegeben, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.

  1. Ausnahmen zu Verboten sind in § 9 dieser Stadionordnung geregelt.

  • 6 Zuwiderhandlungen

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des §§ 4 und 5 dieser Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem LVM-Preußenstadion und dem Umfeld verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.

  1. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich des LVM-Preußenstadions beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.

  1. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (DFB, DFL, WFV, FLVW u. a.) herangezogen werden, so können diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht werden.

  1. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

  1. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind.

Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Abs. 1.1, 1.2, 1.6, 1.9, 1.12, 1.13.

  1. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt.

  • 7 Umfang der Haftung des Veranstalters

  1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese Stadionordnung nicht beschränkt.

  1. Die Haftung des Veranstalters für sonstige nicht in Abs. 1 genannte Schäden ist

ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf

  1. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder

  1. auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  1. Die Haftungsfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt auch für die Haftung der

Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.

  1. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

  • 8 Bild- und Tonaufnahmen

  1. Jeder Besucher einer Veranstaltung im LVM-Preußenstadion willigt darin ein, dass der

Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.

  1. Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

  1. Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

  • 9 Ausnahmeregelungen

Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei können Ausnahmen von den in § 5 aufgeführten Verboten durch den Veranstalter erteilt werden. Die Ausnahmen sind unter Angeben der Identitätsdaten schriftlich zu beantragen.

  • 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

  • 11 Schlussbestimmung

Diese Stadionordnung tritt am 01. September 2008 in Kraft
(zuletzt geändert am 05. August 2025).

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